Vertrauliche Klientendaten und KI: Wie Libra das Schweizer Berufsgeheimnis schützt

Leitfaden Schweizer Anwaltschaft Sicherheit Libra

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Date

10. 6. 2026

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10. 6. 2026

Ein Leitfaden für die Schweizer Anwaltschaft. Von Juristen, für Juristen. 

Für Anwältinnen und Anwälte ist KI längst kein Experiment mehr. Recherche, Vertragsprüfung, Schriftsätze: Ein KI-Arbeitsplatz spart Stunden. Doch in der Anwaltschaft genügt es nicht, dass ein Werkzeug schnell und gut ist. Es muss auch das Berufsgeheimnis wahren. Wer Mandatsdaten in eine Software gibt, trägt die Verantwortung dafür, was mit diesen Daten geschieht. 

Dieser Artikel zeigt, wie Libra Sicherheit und Vertraulichkeit für die Schweizer Anwaltschaft sicherstellt: rechtlich, technisch und vor allem vertraglich. 

Das Berufsgeheimnis steht im Zentrum 

In der Schweiz ist das Anwaltsgeheimnis doppelt verankert: strafrechtlich in Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) und berufsrechtlich in Art. 13 BGFA. Beide verpflichten Sie, alles geheim zu halten, was Ihnen in Ausübung Ihres Mandats anvertraut wird. Diese Pflicht endet nicht an der Schnittstelle zu einer Software. 

Libra wahrt das anwaltliche Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB i.V.m. Art. 13 BGFA. Diese Verpflichtung ist kein Versprechen auf einer Marketingseite, sondern in einer eigenen Verschwiegenheitsvereinbarung für Berufsgeheimnisträger vertraglich festgehalten. Das Berufsrecht lässt den Beizug von Hilfspersonen ausdrücklich zu: Art. 321 StGB erstreckt das Berufsgeheimnis auch auf die Hilfspersonen der Geheimnisträgerin oder des Geheimnisträgers. Wer eine solche Hilfsperson vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet, bindet sie berufsrechtskonform ein – und genau in dieser Rolle steht Libra. 

Muss eine Legal-AI in der Schweiz gehostet werden? Nein. 

Die häufigste Sorge im Schweizer Markt betrifft die Datenresidenz: Müssen Mandatsdaten zwingend auf Servern in der Schweiz liegen? Die kurze Antwort lautet nein. Dafür gibt es zwei Gründe. 

Erstens das Berufsgeheimnis. Art. 321 StGB verbietet die Auslagerung von Mandatsdaten ins Ausland nicht. Entscheidend ist die vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung der eingebundenen Dienstleister, nicht der Standort des Servers. Das ist Konsens in der Schweizer Anwaltschaft und wurde im Gutachten des Schweizerischen Anwaltsverbands von 2019 (Schwarzenegger, Thouvenin, Stiller) ausdrücklich bestätigt. 

Zweitens der Datenschutz. Das revidierte Datenschutzgesetz (DSG), in Kraft seit dem 1. September 2023, erlaubt die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland, sofern dort ein angemessenes Schutzniveau besteht. Der Europäische Wirtschaftsraum und damit Deutschland ist vom EDÖB als angemessen anerkannt. 

Konkret bedeutet das für Libra: Die Plattform wird in Deutschland gehostet (Deutsche Telekom), Kundendaten werden ausschliesslich dort gespeichert, und die Bearbeitung erfolgt vollständig innerhalb des EWR. Damit erfüllen wir die Schweizer Anforderungen, ohne ein eigenes Rechenzentrum in der Schweiz zu betreiben. Alle eingebundenen Dienstleister sind im selben Mass zur Verschwiegenheit verpflichtet. 

Datenschutz nach Schweizer Recht 

Libra erfüllt die Anforderungen des DSG. Wo Sie zusätzlich Personendaten aus der EU bearbeiten, greift die DSGVO. Für beide Fälle ist eine Auftragsbearbeitungsvereinbarung (ADV) nach Art. 9 DSG bzw. Art. 28 DSGVO fester Vertragsbestandteil, inklusive dokumentierter technischer und organisatorischer Massnahmen. 

Ihre Daten bleiben Ihre Daten 

Drei Zusagen, die für die Anwaltschaft besonders zählen: 

  • Kein Training: Libra nutzt Kundendaten und Eingaben niemals, um KI-Modelle zu trainieren. 

  • Datensparsamkeit: Ein- und Ausgabedaten werden nur für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvorgangs gespeichert. 

  • Löschung: In Profilen gespeicherte Daten werden bei Löschung durch Sie oder spätestens bei Vertragsende endgültig gelöscht. Die Verschwiegenheitspflicht gilt unbegrenzt über das Vertragsende hinaus. 

Aktiver Schutz, wenn Behörden anklopfen 

Vertraulichkeit zeigt sich im Ernstfall. Verlangt eine Behörde Herausgabe oder Einsicht, bleibt Libra nicht passiv: 

  • Bei einer Beschlagnahme widerspricht Libra, verlangt die Siegelung nach Art. 248 StPO und informiert Sie unverzüglich. 

  • Im Vernehmungsfall beruft sich Libra auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 171 StPO und überlässt die Entscheidung Ihnen. 

Damit macht Libra dieselben Schutzmechanismen geltend, die auch für Ihre eigenen Unterlagen gelten, darunter das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO. 

Technische Sicherheit, die belegbar ist 

Vertrauen braucht Substanz. Darum stützt sich Libra auf nachweisbare Massnahmen: 

  • Hosting und Speicherung in Deutschland (Deutsche Telekom). 

  • Durchgängige Verschlüsselung in der Übertragung (TLS/HTTPS) und im ruhenden Zustand. 

  • Zertifizierung nach ISO 27001. 

  • Kliententrennung, Zugriffe nach dem Need-to-know-Prinzip, Audit-Logs und regelmässige Penetrationstests. 

Vertraglich zugesichert, nicht nur versprochen 

Das ist der eigentliche Unterschied. Marketing kann viel behaupten. Was zählt, steht im Vertrag. Behandeln Sie Libra wie einen externen Dienstleister, den Sie ins Mandat einbinden: Sie würden ihn zur Verschwiegenheit verpflichten und das schriftlich festhalten. Genau das leisten unsere AGB, der AVV und die Verschwiegenheitsvereinbarung für Berufsgeheimnisträger. Auch jeder Subunternehmer wird im gleichen Mass gebunden. 

Fazit 

Sicherheit ist für die Anwaltschaft keine Funktion unter vielen, sondern die Voraussetzung dafür, KI überhaupt einsetzen zu dürfen. Heute arbeiten über 1'000 Kanzleien und Rechtsabteilungen sowie über 10'000 Juristinnen und Juristen mit Libra. 

Alle Nachweise, von den Zertifikaten über den AVV bis zur Verschwiegenheitsvereinbarung, finden Sie in unserem Trust Center. Möchten Sie eine einzelne Aussage rechtlich prüfen, gehen wir das gerne mit Ihnen durch. 

Besuchen Sie unser Trust Center oder buchen Sie eine Demo, um zu sehen, wie Libra in Ihrer Kanzlei sicher zum Einsatz kommt. 

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